Regelungen zur Zahlungsabwicklung über Stripe
Z1.1 Die Zahlungsabwicklung erfolgt über Stripe bzw. Stripe Connect oder einen vergleichbaren Zahlungsdienstleister.
Z1.2 Für die Zahlungsabwicklung können zusätzlich die Bedingungen des Zahlungsdienstleisters gelten.
Z1.3 applaus.me ist berechtigt, Zahlungsdienstleister zu wechseln oder zusätzliche Zahlungsmethoden einzuführen.
Z2.1 Bei Festpreis-Angeboten wird im Checkout ein Zahlungsvorgang ausgelöst.
Z2.2 Die Buchung wird erst bestätigt, wenn die Zahlung erfolgreich autorisiert oder ausgelöst wurde.
Z2.3 Schlägt die Zahlung fehl, kann applaus.me die Buchung ablehnen oder als nicht bestätigt behandeln.
Z3.1 Bei Verhandlungs- oder Anfragebuchungen kann der Kunde aufgefordert werden, zunächst eine Zahlungsmethode zu speichern.
Z3.2 Die Zahlungsmethode wird verwendet, um die Zahlung später auszulösen, wenn die Verhandlung angenommen wurde.
Z3.3 Der Kunde ermächtigt applaus.me und den Zahlungsdienstleister, den final vereinbarten Betrag ohne erneute aktive Zahlungsbestätigung zu belasten, sobald die Verhandlung angenommen wurde.
Z3.4 Der Kunde wird vor Speicherung der Zahlungsmethode über Zweck, Betrag oder Berechnungslogik und Auslösezeitpunkt der späteren Belastung informiert.
Z3.5 Schlägt die spätere Zahlung fehl, kommt keine bestätigte Buchung zustande, sofern applaus.me oder der Künstler sie nicht ausdrücklich anderweitig bestätigt.
Z4.1 Rückerstattungen erfolgen nach Maßgabe der Stornobedingungen, gesetzlichen Rechte und technischen Möglichkeiten des Zahlungsdienstleisters.
Z4.2 Teilrückerstattungen sind möglich, soweit technisch unterstützt.
Z4.3 Rückerstattungen können um berechtigte Stornobeträge, bereits entstandene Gebühren oder sonstige zulässige Positionen reduziert werden.
Z5.1 Bei Rückbelastungen, Disputes oder Zahlungsstreitigkeiten kann applaus.me betroffene Beträge zurückhalten.
Z5.2 Künstler sind verpflichtet, applaus.me alle erforderlichen Nachweise zur Verteidigung gegen unberechtigte Zahlungsbeanstandungen bereitzustellen.
Z5.3 Kosten, Gebühren oder Verluste aus Chargebacks können mit Auszahlungsansprüchen verrechnet werden, soweit sie dem Künstler wirtschaftlich zuzurechnen sind.